Vorkaufsrechtssatzung

Vorkaufsrechtssatzung

Bekanntmachung zur Satzung der Gemeinde Merchweiler

über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch –BauGB- (Vorkaufsrechtssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf Bruchborn“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Auf Banneich, Beim Apfelbaum“ im Ortsteil Wemmetsweiler vom 13.07.2006

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 die Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch –BauGB- (Vorkaufsrechtssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf Bruchborn“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Auf Banneich, Beim Apfelbaum“ im Ortsteil Wemmetsweiler vom 13.07.2006 beschlossen.

Die Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 KSVG in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Merchweiler öffentlich bekannt.

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 12 Abs. 6 KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

66589 Merchweiler, den 22.03.2024

Gez.:

Der Bürgermeister

Patrick Weydmann